Das katalanische Parlament hat am 22. Januar 2014 mit dem Gesetz „Ley de medidas fiscales, administrativas, financieras y del sector público“ unter anderem die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Katalonien verabschiedet. Mit dieser Reform wurden vor allem die derzeit hohen Freibeträge und Steuerabzüge gesenkt. Die bislang geltenden hohen Freibeträge führten dazu, dass in den vergangenen Jahren nur 6,2% der Erben in Katalonien tatsächlich Erbschaftsteuer abführen mussten. Nach Berechnungen der Dirección General de Tributos de Cataluña soll sich nach der nun verabschiedeten Reform die Zahl derer, die im Erbfall eine Steuer zu entrichten haben, auf 18,5% erhöhen.
Mit Inkrafttreten der Reform werden bei der Erbschaftsteuer in Katalonien folgende Freibeträge gelten:
– Abkömmlinge unter 21 Jahren: 100.000,- Euro zzgl. 12.000, Euro für jedes Jahr, das der Abkömmling jünger als 21 ist. Maximalbetrag ist 196.000,- Euro. (Steuerklasse I) – Freibetrag bislang: 275.000,- Euro bis 539.000,- Euro.
– Kinder ab 21 Jahren und Ehepartner: 100.000,- Euro (Steuerklasse II) – Freibetrag bislang: 275.000,- Euro bzw. 500.000,- Euro
– Übrige Abkömmlinge: 50.000,- Euro (Steuerklasse II) – Freibetrag bislang: 150.000,- Euro.
– Eltern und Voreltern: 30.000,- Euro (Steuerklasse II) – Freibetrag bislang: 100.000,- Euro.
– Verwandte zweiten und dritten Grades (Geschwister, Geschwisterkinder, verschwägerte Vor- oder Nachfahren): 8.000,- Euro (Steuerklasse III) – Freibetrag bislang 50.000,- Euro.
– Verwandte ab vierten Grades und sonstige Personen: kein Freibetrag (Steuerklasse VI) – Freibetrag bislang 0,- Euro.
Als wichtigste der übrigen Änderungen, die mit der Reform des katalanischen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts einhergehen, ist die Änderung der sogenannten „Bonificación“ bei der Erbschaftsteuer zu nennen. Die Bonificación erlaubt es dem Steuerpflichtigen, je nach seinem Verwandtschaftsverhältnis mit dem Erblasser einen erheblichen Prozentsatz von der sich errechnenden Steuerbetrag abzuziehen. Für Ehegatten bleibt dieser Abzug unverändert bei 99%. Für die übrigen Verwandten der Steuerklassen I und II reduziert sich der Abzug von bislang 99% auf einen Prozentsatz, der in Abhängigkeit vom Wert des dem Begünstigten zufließenden Vermögens zwischen 99% und 20% beträgt. Wie auch die oben genannten Freibeträge ist dieser Abzug nur bei einem Erwerb von Todes wegen, nicht aber bei Schenkungen zulässig.
Für im Ausland ansässige Begünstigte von Erbschaften und Beschenkte hat die katalanische Gesetzgebung zumeist wenig Bedeutung, da für die Anwendung des katalanischen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts bislang Voraussetzung ist, dass sowohl Erblasser als auch Erbe in Katalonien ansässig sind. In allen anderen Fällen ist die nationale spanische Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzgebung anwendbar, die zu einer wesentlich höheren Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in Spanien führt.