Erbrecht

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Erbrecht in Spanien

Für Deutsche, Österreicher und Schweizer mit Wohnsitz in Spanien bzw. für Eigentümer von (Ferien-)Immobilien in Spanien stellen sich etliche Fragen im Zusammenhang mit der Regelung des eigenen Nachlasses. Aber auch Personen, die mit Bezug zu Spanien erben, stellen sich diverse rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Nachlassregelung und Erbschaftsteuer. Das gilt vor allem, wenn sich im Nachlass Immobilien in Spanien befinden.

Bei der Beantwortung erbrechtlicher Fragen mit Bezug zu Spanien stehen wir Ihnen als auf Erbrecht spezialisierte Rechtsanwälte mit Sitz in Katalonien gerne zur Verfügung. Natürlich unterstützen wir Sie auch in behördlichen und gerichtlichen Verfahren in Spanien und Deutschland – in deutscher, spanischer und katalanischer Sprache – im deutschen, spanischen und katalanischen Erbrecht.

SPANISCHES ERBRECHT – DEUTSCHES ERBRECHT?

Früher galt für Erbfälle als Anknüpfungspunkt die Staatsangehörigkeit, sodass bei deutschen Erblassern in Bezug auf den gesamten Nachlass stets deutsches Erbrecht anzuwenden war.

Für alle Erbfälle NACH dem 17.08.2015 bestimmt die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Erbrechtsverordnung) nun einen neuen Anknüpfungspunkt: in der Regel ist nun das Recht des Landes auf den Nachlass anzuwenden, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Beantwortung dieser Frage bereitet allerdings in der Praxis nicht selten erhebliche Schwierigkeiten: denn der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht zwangsläufig der Hauptwohnsitz. Es kann auch darauf ankommen, ob der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat als dem Staat hatte, in dem sein ständiger Wohnsitz war.  

Ob spanisches, katalanisches oder deutsches Erbrecht auf einen Nachlass anwendbar ist, entscheidet dann beispielsweise darüber, ob die Kinder des Erblassers oder gar ein neuer Lebenspartner Erben werden. Denn auch nichteheliche Lebenspartner können in Katalonien erbrechtliche Ansprüche haben. Die Frage, welches Erbrecht auf einen Nachlass anwendbar ist, ist daher von enormer Bedeutung.

Um von vorneherein Unklarheiten – und damit Streitigkeiten – darüber zu vermeiden, welches Erbrecht zur Anwendung kommt, kann man mittels Testament hierauf Einfluss nehmen und die Anwendung des einen oder anderen Erbrechts bestimmen (sog. Rechtswahl). Um eine solche Rechtswahl vernünftig treffen zu können, sollte bei der Testamentserrichtung ein Rechtsanwalt einbezogen werden, der sich mit den für die Rechtswahl in Frage kommenden Erbrechtsordnungen auskennt.

NACHLASS GESTALTEN

Auch Nichtspanier können ein Testament nach spanischem Recht erstellen und ihre Erbfolge ähnlich wie nach deutschem Recht regeln: Erben einsetzen, Bedingungen festlegen, Testamentsvollstreckung oder z.B. Vermächtnisse anordnen.

Jedoch unterscheidet sich das spanische Recht in Bezug auf die Formvorschriften und auch auf die Zulässigkeit bestimmter, in Deutschland üblicher Testamentstypen erheblich.

So verbietet das spanische Zivilgesetzbuch gegenseitige Testamente – ein in Deutschland gängiges Berliner Testament kann so in Spanien unwirksam sein. Verkompliziert wird die rechtliche Situation dadurch, dass in Spanien mehrere Gebietskörperschaften (Katalonien, die Balearen, Galicien, Aragón, das Baskenland und Navarra) über ein eigenes – und oftmals erheblich vom spanischen abweichendes – Erbrecht verfügen (sog. „Foralrecht“). Gilt Foralrecht, ist es bei der Nachlassgestaltung zu berücksichtigen.

Deutschsprachige Personen mit Vermögen im Ausland sollten deshalb möglichst testamentarisch regeln, welches Erbrecht auf ihren Nachlass anwendbar sein soll. Befindet sich nur ein kleinerer Anteil des Vermögens in Spanien (z.B. Ferienwohnung / Ferienhaus), mag eine Rechtswahl zugunsten des deutschen / österreichischen / schweizerischen Erbrechts sinnvoll sein. Es kommt aber dennoch stets auf den Einzelfall an. Daher ist es in jedem Fall ratsam, einen im spanischen Erbrecht bewanderten Anwalt bei der Testamentserrichtung einzubeziehen. Das gilt auch dann, wenn das Testament in Deutschland errichtet werden soll und man dort erbrechtlich bereits beraten wird.

Unsere Kernkompetenzen in der Nachlassgestaltung in Spanien sind:

  • Umfassende Beratung und Unterstützung im deutschen und spanischen Erbrecht sowie den Erbrechtsordnungen der Regionen mit eigenem Foralrecht (insbesondere Katalonien).
  • Inhaltliche und formelle Vorbereitung und Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Vermächtnissen etc.
  • Rechtliche Überprüfung deutscher und spanischer Testamente.
  • Rechtliche Anpassung deutscher und spanischer Testamente.

ERBSCHAFT IN SPANIEN

Verstirbt ein Verwandter mit Bezug zu Spanien – z.B. ein Eigentümer einer Ferienimmobilie in Spanien –, sehen sich Erben bzw. Erbengemeinschaften oftmals mit Rechtsfragen eines internationalen Erbfalls konfrontiert.

Denn auf den Nachlass eines ausländischen Erblassers kann katalanisches Erbrecht anwendbar sein, etwa wenn er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Katalonien hatte. Aber auch in diesem Fall gelten dann viele Regelungen ähnlich wie in Deutschland: So wird die Testierfreiheit z.B. auch im spanischen Erbrecht durch einen Pflichtteilsanspruch eingeschränkt, den der Erblasser nur unter engen Voraussetzungen entziehen kann. Wie in Deutschland kann auch ein spanisches Testament an diesem Punkt angreifbar sein, was jedoch im Einzelfall genau zu prüfen ist.

Es gibt allerdings aus deutscher Sicht auch überraschende Unterschiede: Befinden sich im Nachlass Immobilien in Spanien, müssen zur Regelung des Nachlasses die Erben das Erbe mittels notarieller Erbschaftsannahmeerklärung annehmen (aceptación y adjudicación de herencia).

Außerdem kann ein Lebenspartner – anders als in Deutschland –, der mit dem Erblasser eheähnlich über einen gewissen Zeitraum zusammengelebt hat, erbrechtlich wie ein Ehegatte gestellt sein und über die gleichen Ansprüche verfügen, auch wenn er mit dem Erblasser weder verlobt noch verheiratet war.

Themen unserer Beratung in diesem Zusammenhang: 

  • Klärung der Rechtslage – spanisches / deutsches / katalanisches Erbrecht
  • Prüfung und ggfs. Anfechtung spanischer / deutscher Testamente
  • Regelung Erbschaft in Spanien und Deutschland
  • Nachlassverfahren in Spanien bei Anwendung spanischen Erbrechts
  • Gerichtsverfahren im Erbrecht in Spanien, z.B. Erbscheinverfahren in Spanien oder Deutschland, Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen in Spanien, Streitigkeiten unter Erben
  • Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften, Teilung von Erbschaften

SPANISCHE ERBSCHAFTSTEUER

Erbschaftsteuer in Spanien ist ein Thema, das auch Erben in Deutschland betreffen kann. Ist ein Erbe in Spanien als „Nicht-Resident“ nur beschränkt steuerpflichtig, bezieht sich die (Erbschaft-)Steuerpflicht in Spanien nur auf in Spanien gelegene Vermögenswerte der Erbschaft, z.B. Immobilien oder spanische Bankkonten. Als Nichtresident gilt, wer sich weniger als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält.

Erbt man also etwa eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus in Spanien, kann auch in Spanien Erbschaftsteuer anfallen. Dieser Fall kann dann steuerlich betrachtet kompliziert werden: Da die autonomen Gebietskörperschaften in Spanien für Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzgebung zuständig sind, gibt es in Spanien 17 verschiedene Erbschaft- und Schenkungsteuergesetze – teils mit erheblichen Unterschieden. Darüber hinaus existieren keine Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer zwischen Spanien und Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Es kann also dazu kommen, dass im Wohnsitzstaat des Erben und zusätzlich in Spanien Erbschaftsteuer auf denselben Erbfall erhoben wird. Eine Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer ist allerdings auf Antrag meist möglich.

Gehören zu einem Nachlass Vermögenswerte in Katalonien, erfolgt die Berechnung der Erbschaftsteuer auf Antrag auch bei Nicht-Residenten nach katalanischem Erbschaftsteuerrecht. In diesem Fall erhalten erbende Kinder oder Ehe- und Lebenspartner zusätzlich zum gesetzlichen Freibetrag eine Steuerbefreiung (Bonificación) von bis zu 99 % der Steuerschuld. Die volle Befreiung in Höhe von 99 % können nur Ehe- und Lebenspartner des Erblassers in Anspruch nehmen. Für Kinder berechnet sich die Befreiung in Abhängigkeit des Wertes ihres Erbanteiles. Dabei gilt jedoch: der Umfang der Befreiung von der Steuer sinkt mit steigendem Wert des Erbanteils.

Unsere Themen im Erbschaftsteuerrecht in Spanien:

  • Beratung in Erbschaft- und Schenkungsteuerfragen
  • Berechnung der Erbschaftsteuer in Spanien
  • Steuergünstige Nachlassplanung
  • Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen
  • Unterstützung bei Antrag auf Anrechnung

SCHENKUNG / VORWEGGENOMMENE ERBFOLGE

In Deutschland ist es wegen hoher Schenkungsteuer-Freibeträge oft sinnvoll, Vermögenswerte wie Immobilien ggfs. zu Lebzeiten schenkungsweise im Wege der sog. vorweggenommenen Erbfolge auf Kinder zu übertragen.

In Spanien haben die autonomen Regionen wie Katalonien, die Balearen, Madrid oder Andalusien jeweils eigene Regelungsbefugnisse für das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht – Regelungen können damit von Region zu Region verschieden sein. Ob eine schenkungsweise Übertragung einer Immobilie in Spanien zu Lebzeiten steuerlich vorteilhaft ist, hängt zunächst davon ab, welches Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht maßgeblich ist. Anschließend ist zu bestimmen, ob und wo bei einer Übertragung zu Lebzeiten des Erblassers Schenkungsteuer anfallen würde und ob die Übertragung im Erbfall steuerlich günstiger wäre.

Hier kommt es somit stark auf den Einzelfall an, der professionell in einer sog. Steuersimulation analysiert werden sollte.

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