Familienrecht
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Familienrecht in Spanien
Relevanz entwickelt das spanische Familienrecht für Nichtspanier vor allem, wenn der Lebensmittelpunkt eines Paares in Spanien liegt oder wenn eine gemischtnationale Beziehung / Ehe scheitert und ggfs. Kinder aus dieser Beziehung stammen.
Im Familienrecht vertreten wir Mandanten sowohl in Deutschland als auch in Spanien – außergerichtlich wie vor Gericht: im spanischen oder katalanischen Recht, aber auch im deutschen Familienrecht. Dabei schätzen unsere Mandanten gerade im Familienrecht, dass sie von uns auch vor Ort professionell in spanischer und bei Bedarf in katalanischer Sprache vertreten werden und zugleich mit unserer Kanzlei auf Deutsch kommunizieren können.
Spanisches Familienrecht – Deutsches Familienrecht
Die Beantwortung der Frage, ob auf Beziehungen von Eheleuten deutsches, spanisches oder katalanisches Familienrecht angewendet wird, ist komplex.
Die Beantwortung dieser Frage ist abhängig von der Anwendung nationaler wie europarechtlicher Vorschriften und einschlägiger internationaler Übereinkommen. Entscheidend sind dabei u.a. Kriterien wie Staatsangehörigkeit der Beteiligten, ihr gewöhnlicher Wohnsitz und ggfs. eine Vereinbarung über das anwendbare Recht. Aber auch wenn geklärt ist, dass z.B. kein ausländisches Recht anwendbar ist, kann streitig sein, welches Regionalrecht (sog. Foralrecht) gilt (z.B. katalanisches Familienrecht), etwa wenn die Beteiligten in unterschiedlichen Regionen in Spanien leben.
Für gemischtnationale und ausländische Ehepaare mit Lebensmittelpunkt in Spanien empfiehlt es sich deshalb, z.B. in einem Ehevertrag (capitulaciones matrimoniales), festzulegen, welches Recht im Falle einer Scheidung anzuwenden ist: spanisches, regional-spanisches oder z.B. deutsches Familienrecht. Denn im Falle einer Scheidung kann es erhebliche (finanzielle) Konsequenzen haben, wo und nach welchem Recht die Scheidung erfolgt. Hierauf sollte man ggfs. „in guten Zeiten“ bestmöglich Einfluss nehmen.
Ehevertrag & Eheliches Güterrecht
Vermögensrechtliche Verhältnisse der Ehegatten untereinander werden durch das eheliche Güterrecht geregelt. Dabei unterscheidet man zwischen gesetzlichem Güterstand und dem Güterstand, den die Partner durch Ehevertrag vereinbaren.
Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen, hängt die Frage, welcher gesetzliche Güterstand eintritt, u.a. vom Wohnsitz, einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit oder auch davon ab, zu welchem Land engere Beziehungen bestehen. Gilt spanisches Recht (Código Civil), ist der gesetzliche Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft (beschränkte Gütergemeinschaft). In Katalonien hingegen ist der gesetzliche Güterstand die Gütertrennung, in Deutschland die Zugewinngemeinschaft.
Die Wahl eines anderen Güterstandes als dem gesetzlichen erfolgt durch Abschluss eines Ehevertrages (capitulaciones matrimoniales). Dieser muss notariell beurkundet und sollte beim Standesamt (registro civil) eingetragen werden.
Neben dem Güterstand sollte in Eheverträgen auch die Frage des anwendbaren Rechts geregelt werden: wer als Deutschsprachiger dauerhaft in Spanien lebt und heiraten will, kann vereinbaren, dass auf die Ehe z.B. deutsches, schweizerisches oder österreichisches Familienrecht Anwendung finden soll. Ob das in rechtlicher wie in steuerlicher Hinsicht sinnvoll ist, ist von Fall zu Fall zu entscheiden und eine Frage der Rechtsgestaltung.
Scheidung In Spanien
Eine Scheidung kann nach spanischem Recht oft schneller als z.B. in Deutschland vollzogen werden: ein obligatorisches Trennungsjahr existiert nicht und bereits drei Monate nach der Eheschließung ist es möglich, den Scheidungsantrag zu stellen.
Notwendig ist zusätzlich zum Antrag die Vorlage eines Vorschlags zur Regelung der Scheidungsfolgen, der sich u.a. auf folgende Punkte beziehen muss
- Sorgerecht (patria potestad) bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht (guarda y custodia)
- Umgangsrecht (derecho de visitas)
- Zuweisung der Ehewohnung
- Hausratsverteilung
- Regelung ehebedingter Verbindlichkeiten (Kredite etc.)
- Unterhalt für gemeinsame Kinder
- Ehegattenunterhalt
- Beendigung des ehelichen Güterstands, wenn kein automatisches Ende mit Scheidungsurteil
Fehlt es an diesem Vorschlag, kann das Gericht eine Scheidungsfolgenregelung treffen. Sind sich die Ehepartner über die Scheidung einig (einvernehmlichen Scheidung), kann der Antrag auf Scheidung gemeinsam gestellt werden. In diesem Fall können sich beide Ehegatten von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Eine Besonderheit des spanischen Familienrechts ist die Möglichkeit, durch eine gemeinsame Erklärung vor dem Notar die Ehe zu scheiden (Privatscheidung): die allgemeinen Scheidungsvoraussetzungen nach spanischem Recht müssen zwar vorliegen (3-Monatsfrist, Regelung der Scheidungsfolgen etc.) und Kinder aus der Ehe müssen volljährig sein. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, kann die Scheidung vollständig ohne Gericht erfolgen.
Sorgerecht
Wurde keine einvernehmliche Regelung über die Folgesachen im Rahmen des Scheidungsverfahrens getroffen, entscheidet das Gericht über Fragen wie
- gesetzliche Vertretung,
- die Vermögenssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht (patria potestad) und die
- Personensorge i.e.S. (guarda y custodia) für gemeinsame Kinder.
Greift spanisches Recht, steht den Eltern nach der Scheidung das Sorgerecht für gewöhnlich gemeinsam zu. Auch die Personensorge können die Eltern gemeinsam ausüben, wenn dies dem Kindeswohl entspricht, beide Eltern einverstanden sind und die räumlichen Gegebenheiten geeignet sind. Bei einer räumlichen Trennung über Ländergrenzen hinweg wird das jedoch kaum möglich sein.
Unterhalt
Kinder haben in Spanien bis zum 18. Lebensjahr bzw. bis zum Ende der Ausbildung Anspruch auf Unterhalt. Die Berechnung des Unterhalts nach spanischem Recht ist komplex, die Feststellung des anwendbaren Rechts stark vom Einzelfall abhängig und dabei u.a. von der Staatsangehörigkeit, dem Aufenthalt Unterhaltspflichtiger etc.
Ehepartner haben auch nach einer Trennung untereinander Anspruch auf Unterhalt. Bei nichtspanischen Ehepartnern ist für die Frage des anwendbaren Rechts im Hinblick auf Unterhaltsansprüche der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Bestimmt wird der gewöhnliche Aufenthalt nach subjektiven und objektiven Kriterien. Das kann bedeuten, dass Art und Umfang des Unterhaltsanspruchs ggfs. auch von einer Rückkehrabsicht abhängen.