Unternehmen gründen
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Unternehmen (gründen) in Spanien
Wer aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz heraus ein Unternehmen in Spanien erfolgreich gründen, etablieren und betreiben will, benötigt professionellen Rat und fachkundige Unterstützung vor Ort – sowohl für die sich ergebenden rechtlichen Fragestellungen als auch hinsichtlich steuerrechtlicher Themen.
Denn sowohl das Rechts- als auch das Steuersystem in Spanien unterscheiden sich teils erheblich von den Regelungen im deutschsprachigen Raum. Das betrifft Unternehmen bzw. Unternehmer, die in Spanien ein Unternehmen bzw. eine Niederlassung neu gründen wollen, genauso wie Unternehmen, die bereits in Spanien niedergelassen sind. Nicht zuletzt kommen auch ausländische Unternehmen, die mit Spanien Handel treiben, mit dem spanischen (Steuer-)Recht in Berührung – Stichwort: Lieferschwelle.
Als deutsch-spanische Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei sind wir verlässlicher Ansprechpartner für Unternehmen, die sich in Spanien niederlassen wollen oder die bereits in Spanien ansässig sind, aber punktuell oder dauerhaft auf der Suche nach Rechtsberatung vor Ort in der „eigenen Sprache“ sind.
Unternehmen gründen in Spanien
Planen Sie, ein neues Unternehmen oder Tochterunternehmen oder eine Niederlassung Ihres Unternehmens in Spanien zu gründen, ist spanisches Recht in allen Belangen maßgeblich. Bei der Gründung einer Gesellschaft greift spanisches Gesellschaftsrecht, bei Verträgen vor Ort zumeist spanisches Vertragsrecht und nicht zuletzt kommt spanisches Steuerrecht zur Anwendung.
Es bieten sich für eine Unternehmensgründung in Spanien unterschiedliche Möglichkeiten:
Ist keine Tätigkeit als Einzelunternehmer oder Freiberufler (autónomo) geplant, bietet sich die Gründung einer Gesellschaft an. Dabei existieren in Spanien ähnliche Gesellschaftsformen wie im deutschsprachigen Raum, die sich hinsichtlich (persönlicher) Haftung, Kapitalbedarf und Organisationsstruktur unterscheiden.
Die Sociedad Civil entspricht als Personengesellschaft weitestgehend der deutschen BGB-Gesellschaft / GbR, die spanische S.L. (Sociedad de responsabilidad limitada) entspricht weitestgehend der deutschen GmbH und die S.A. („Sociedad Anonima“) großenteils der deutschen AG.
Wie auch im deutschsprachigen Raum ist die Gründung einer Gesellschaft mit verschiedenen formellen Abläufen verbunden. Wir unterstützen Sie deshalb bei der Unternehmensgründung im Zusammenhang mit
- der Wahl der richtigen Rechtsform,
- der Wahl / Klärung der Firmenbezeichnung („Firma“) beim Handelsregister,
- dem Prozess der Gesellschaftsgründung (Gesellschaftsvertrag, Gründungsurkunde, Statuten, notarielle Beurkundungen etc.),
- der (steuerlichen) Anmeldung Ihres Unternehmens, Beantragung von (Unternehmenssteuernummer „NIF“, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer etc.) und
- der Anmeldung bei Sozialbehörden.
Bei Bedarf stehen wir nicht zuletzt als Fiskalvertreter / Steuerbevollmächtigter zur Verfügung und kümmern uns um sämtliche steuerliche Belange der Gesellschaft, einschließlich Buchführung, Lohnbuchführung, Gehaltsabrechnungen, Arbeitsverträge, Erstellen von Abschlüssen etc.
Rechtsberatung und Steuerberatung vor Ort ist somit im Zusammenhang mit einer Unternehmensgründung oder der Gründung einer Niederlassung / Betriebsstätte in Spanien nahezu unerlässlich. Denn nur professionelle Unterstützung trägt in einem solchen Falle dazu bei, rechtliche und steuerliche Unsicherheiten auch aufgrund von Sprachbarrieren bestmöglich zu vermeiden.
Bestehende Gesellschaft kaufen – selbst gründen?
Wie in anderen Rechtssystemen ist es auch in Spanien möglich, eine bestehende „leere“ Gesellschaft (Vorratsgesellschaft) zu kaufen, statt den Gründungsprozess selbst auf sich zu nehmen.
Grundsätzlich kann der Erwerb einer solchen Firma zwar an sich schneller ablaufen als die Gründung einer neuen Gesellschaft. So ist es auch möglich, schneller die notwendigen Formalien zu erfüllen und schneller die Geschäftstätigkeit aufzunehmen. Der Erwerb einer Vorratsgesellschaft birgt allerdings Risiken für den Erwerber, da die Gesellschaft bereits vor dem Erwerb existiert und nicht auszuschließen ist, dass sie bereits Verbindlichkeiten eingegangen ist.
Eine professionell vorbereitete und durchgeführte Neugründung einer Gesellschaft kann zeitlich außerdem ähnlich schnell erfolgen wie der Erwerb einer Vorratsgesellschaft. Zu bedenken ist auch, dass der Erwerb einer Vorratsgesellschaft teuer ist und neben der oft kaum nennenswerten Zeitersparnis kaum einen „echten Vorteil“ bietet.
Bei der Beantwortung der Frage „Kauf einer Vorratsgesellschaft oder Gründung einer eigenen Gesellschaft?“ unterstützen wir Sie gerne.
Niederlassung, Betriebsstätte & Co. in Spanien
Möchten ausländische Unternehmen in Spanien tätig werden, stellt sich die Frage, in welcher Form das aus rechtlichen, praktischen und steuerlichen Gesichtspunkten am besten geschehen soll: über ein selbstständiges spanisches Tochterunternehmen, über eine spanische Zweigniederlassung oder beispielsweise über eine Repräsentanz in Spanien.
Wird der Betrieb über eine Tochtergesellschaft (filial) aufgenommen, hat diese eine eigene, von der Muttergesellschaft unabhängige Rechtspersönlichkeit. Die spanische Tochtergesellschaft kann in sämtlichen Rechtsformen bestehen, als spanische GmbH (S.L.) oder spanische Aktiengesellschaft (S.A.). Die Anteile der Tochtergesellschaft stehen in der Regel im Eigentum der Muttergesellschaft oder ihrer Gesellschafter.
Wird die Tätigkeit über eine spanische Zweigniederlassung (sucursal) ausgeübt, handelt es sich bei ihr nicht um eine eigene Rechtspersönlichkeit. Das hat zur Folge, dass der Name (Firma) der Niederlassung mit dem der Muttergesellschaft identisch ist. Die spanische Zweigniederlassung kann jedoch wie eine Tochtergesellschaft in Spanien im Handelsregister eingetragen werden.
Bei einer Repräsentanz (oficina de representación) einer ausländischen Gesellschaft in Spanien handelt es sich lediglich um eine Minimalstruktur, die nicht selbst die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in Spanien ausüben kann.
Wir beraten Sie gerne bei der Frage, welche Form für Sie die sinnvollste ist und unterstützen Sie bei der Gründung Ihrer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Repräsentanz in Spanien.
Einzelgründer bzw. Selbstständige (Autónomos)
Selbstständige werden in Spanien im Allgemeinen als „Autónomos“ bezeichnet.
Um in Spanien selbstständig tätig zu werden, benötigt man zunächst eine spanische Ausländeridentifizierungsnummer (Número de Identidad de Extranjer, kurz NIE) bzw. eine spanische Steuernummer. Anschließend hat man dem Finanzamt die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mitzuteilen. Dabei ist dem Finanzamt insbesondere mitzuteilen, welche Art Tätigkeit ausgeübt wird und wo diese Tätigkeit ausgeübt wird. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob die Ausübung der Tätigkeit zu der Verpflichtung führt, bestimmte Steuererklärungen einzureichen (etwa Umsatzsteuervoranmeldungen, Steuererklärungen zu Steuerabzügen).
Im Rahmen der Anmeldung kann auch die Beantragung einer innergemeinschaftlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erfolgen.
Zum anderen haben sich Unternehmer bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in Spanien bei der spanischen Sozialversicherung (Seguridad Social) anzumelden und monatlich Sozialabgaben abzuführen. Die Anmeldung erfolgt im sog. „Sondersystem für selbstständige Arbeiter“ (Régimen Especial de Trabajadores Autónomos).
Die Sozialabgaben (Cuota de Autónomo) werden nach der Anmeldung monatlich vom Konto des Autónomo abgebucht. Die Höhe der Sozialabgaben ist dabei unabhängig von den Einkünften des Autónomo. Ist man zum ersten Mal in Spanien selbstständig tätig bzw. war man in den letzten beiden Jahren vor Aufnahme der Tätigkeit nicht als Autónomo angemeldet, ist es möglich, einen Nachlass auf die Sozialversicherungsbeiträge für die ersten Monate ab Geschäftsaufnahme zu beantragen (tarifa plana). Auf diese Weise reduzieren sich die Sozialabgaben in den ersten 12 Monaten auf pauschale 80 Euro im Monat. Anschließend steigen die Beiträge über die darauffolgenden zwei Jahre, bis sie ab dem 37ten Monat nach der Geschäftsaufnahme in voller Höhe anfallen. Die tarifa plana soll Unternehmern in der Gründungszeit unter die Arme greifen und eine gewisse Starthilfe gewähren.
Neben der Anmeldung als Autónomo bei Sozialversicherung und Finanzamt ist eine Gewerbeanmeldung in Spanien nicht erforderlich. Demnach gibt es in Spanien auch kein Gewerbeamt oder einen Gewerbeschein. Einige Tätigkeiten, v.a. mit Ladenfläche mit Publikumsverkehr (z.B. Gastronomie, Friseur- oder Schönheitssalons, Schulen etc.), können allerdings nur mit der entsprechenden kommunalen Tätigkeitsgenehmigung (Licencia de actividad) betrieben werden.
Wir beraten Sie umfassend zu sämtlichen Fragestellungen rund um die Selbstständigkeit in Spanien und unterstützen Sie gerne bei der Anmeldung Ihrer Selbstständigkeit bei Finanzamt und Sozialversicherung und im Zusammenhang mit Buchführung, Steuererklärungen etc.
Beteiligungen / Investments in Spanien
In bestimmten Bereichen der Unternehmensgründung bzw. im Falle von Investments oder Beteiligungen an bestehenden Unternehmen gibt es Zusätzliches zu beachten.
So benötigen beispielsweise Personen, die sich als Aktionäre oder Teilhaber bzw. Investoren an einer Gesellschaft bzw. an einem Unternehmen beteiligen, eine persönliche spanische Steuernummer (NIE). Und nicht zuletzt müssen auch Personen, die Funktionen in einer spanischen Gesellschaft (S.L., S.A.) innehaben, wie z.B. Geschäftsführer oder Vorstände aus dem Ausland, über eine NIE verfügen.
Planen Sie größere Summen in Spanien z.B. in Unternehmen bzw. Gesellschaften zu investieren, kann es zudem notwendig sein, bei der zuständigen Stelle eine Mitteilung zu machen. Bei größeren Überweisungen aus dem Ausland nach Spanien ist es zudem möglich, dass das spanische Kreditinstitut im Rahmen seiner Dokumentationspflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche Nachweise hinsichtlich der Herkunft der Gelder verlangt. Legt man in einem solchen Fall die Nachweise nicht vor, kann das Kreditinstitut im Extremfall die Beträge einfrieren, bis der Herkunftsnachweis erfolgt ist.
Beratung & Unterstützung für Unternehmen in Spanien
Nicht nur Unternehmen, die sich neu in Spanien niederlassen wollen, benötigen kompetenten Rechtsrat und steuerliche Beratung vor Ort und dennoch auf Deutsch.
Auch bereits bestehende Unternehmen sehen sich nicht selten mit rechtlichen Fragen oder Auseinandersetzungen im spanischen Recht konfrontiert oder müssen sich mit den spanischen Steuerbehörden auseinandersetzen.
Vor allem in Streitfällen kommt es dann nicht nur darauf an, inhaltlich fachkundig betreut zu sein. Gerade auch in sprachlicher Hinsicht ist es wichtig, einerseits den eigenen Berater zu verstehen, damit die rechtliche und steuerliche Situation stets vollumfänglich kommuniziert und tatsächlich verstanden ist. Zudem garantiert eine Betreuung auf Deutsch und Spanisch, dass es nicht zu kommunikativen Missverständnissen mit Behörden, Streitgegnern oder Gerichten kommt.
Sprachliche Barrieren vermeiden wir als deutsch-spanische Kanzlei mit mehr als 20-jähriger Tradition dadurch, dass wir fließend sowohl auf Deutsch als auch auf Spanisch / Katalanisch beraten. Zudem sind wir mit den tatsächlichen Abläufen in Vertragsangelegenheiten, außergerichtlichen und gerichtlichen sowie behördlichen Auseinandersetzungen und Verfahren in Spanien und im deutschsprachigen Raum bestens vertraut.
Aus diesem Grund stehen wir Unternehmen und Unternehmern aus dem deutschsprachigen Raum in Spanien gerne zur Verfügung, wenn sie Unterstützung in folgenden Bereichen benötigen – im Einzelfall oder im Rahmen einer dauerhaften Beratung und Begleitung:
- Vertragsrecht / AGB
z.B. Prüfung, Erstellung, Verhandlung von Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie Widerrufsbelehrungen; Durchsetzung eigener vertraglicher Forderungen, Abwehr unberechtigter Forderungen von Vertragspartnern, aber auch Schadensersatz etc.
- Gesellschaftsrecht
z.B. Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Gesellschaftervereinbarungen, Beteiligungsverträge, Unternehmenskauf & Unternehmensverkauf, Mitarbeiterbeteiligungen etc.
- Steuerrecht
Ganzheitliche steuerliche Betreuung von Unternehmen in Spanien, einschließlich Buchführung, Lohnbuchführung, Gehaltsabrechnungen, Arbeitsverträge, Erstellen von Abschlüssen etc.
- IT- und e-Commerce
z.B. Beratung im Rechtsverkehr im Internet, rechtliche Anforderungen an Internetseiten, Beratung zu Informations- und Hinweispflichten für Webseiten und beim Onlinevertrieb von Produkten aller Art, insbesondere auch im Lichte datenschutzrechtlicher Anforderungen.
- Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung aus nationalen und ausländischen Titeln wie etwa aus Gerichtsurteilen, notariellen Urkunden oder Vollstreckungsbescheiden.
- Verfahrensrecht
z.B. außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei der Durchsetzung von Ansprüchen aller Art.