Wer ist verpflichtet, in Spanien eine Einkommensteuererklärung einzureichen?

Am 30. Juni endet die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013. Grundsätzlich ist jede in Spanien ansässige Person, die Einkünfte gleich welcher Art und aus welchem Land erzielt, verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Von diesem Grundsatz sind lediglich folgende Gruppen ausgenommen.

1. Steuerpflichtige, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohn, Rente etc.) in Höhe von bis zu 22.000 € jährlich erzielen. In manchen Fällen kann die Grenze allerdings bei 11.200 € liegen.

2. Steuerpflichtige, die ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, Zinsen etc.) die einem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer) in Spanien unterliegen, erzielen. Diese dürfen insgesamt 1.600 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.

3. Grundsätzlich diejenigen, die insgesamt bis 1.000 € jährlich erzielen.

Rentner, die in Spanien ansässig sind und eine Rente aus einem anderen europäischen Staat beziehen haben eine Einkommensteuererklärung in Spanien einzureichen, wenn die die Rente auszahlende Behörde nicht verpflichtet ist, einen Steuerabzug für Spanien vorzunehmen (was bei ausländischen Rentenkassen wie etwa der „Deutschen Rentenversicherung“ oder der französischen „CNAV“ regelmäßig der Fall ist) und die Bruttorente 11.200 € übersteigt. Werden neben der Rente noch anderen Einkünfte (etwa Zinsen, Dividenden oder Mieteinnahmen) erzielt, ist selbst dann eine Einkommensteuererklärung in Spanien abzugeben, wenn die Rente niedriger als 11.200 € ist.

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