Steuerrecht

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Steuerrecht Spanien

Wer in Spanien mit einem Unternehmen aktiv ist, in Spanien (Teile des Jahres) selbstständig oder als Angestellter arbeitet oder Eigentümer einer Immobilie ist, stellt sich früher oder später Fragen zu steuerlichen Themen.

Wir unterstützen deutschsprachige Unternehmen und Unternehmer, Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner wie auch Immobilieneigentümer und Erben von Immobilien in Spanien in allen steuer(recht)lichen Angelegenheiten.

Dabei schätzen unsere Mandanten auch und gerade im Steuerrecht, dass sie von uns vor Ort professionell in spanischer – und bei Bedarf in katalanischer Sprache – vertreten werden und zugleich mit unserer Kanzlei auf Deutsch kommunizieren können.

Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer & Gewerbesteuer – Steuern für Unternehmen

Ausländische Unternehmen, die sich in Spanien niederlassen wollen, Dienstleister, die in Spanien regelmäßig arbeiten, aber auch Unternehmen, die mit Spanien Handel treiben, stehen nicht selten vor steuerrechtlichen Herausforderungen.

Umsatzsteuer

Ein wesentlicher Aspekt im Hinblick auf Steuern für in Spanien aktive Unternehmen ist die Umsatzsteuer (Impuesto sobre el Valor Añadido, kurz IVA). Die IVA ist mit der Umsatzsteuer im deutschsprachigen Raum im Wesentlichen vergleichbar. So haben auch in Spanien Unternehmen regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen – je nach Umsatz quartalsweise oder monatlich. Am Ende des Geschäftsjahres ist die Umsatzsteuererklärung für das vergangene Jahr zu erstellen.

In Spanien gibt es drei verschiedene Umsatzsteuersätze, die je nach Produktkategorie oder Dienstleistung greifen: Neben dem Regelsteuersatz (21%, IVA general), gibt es zwei ermäßigte Umsatzsteuersätze. So ist der Steuersatz z.B. für Lebensmittel auf 10% reduziert (IVA reducido) und bestimmte Grundnahrungsmittel (z.B. Brot, Milch) aber auch Bücher, Zeitungen und Medikamente unterliegen dem „IVA superreducido“ in Höhe von 4%. Einige Dienstleistungen (z.B. medizinische Dienstleistungen oder Unterricht an Schulen) sind umsatzsteuerfrei (actividades exentas de IVA).

Für ausländische Unternehmen, die Waren an spanische Verbraucher oder an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen liefern (z.B. über eigene Onlineshops oder Amazon (FBA-Händler), wird die spanischen Umsatzsteuer relevant, wenn das Unternehmen eine bestimmten Umsatz in Spanien überschreitet (sog. Lieferschwelle). In Spanien liegt diese bei 35.000 Euro. Wird diese Lieferschwelle im laufenden Jahr überschritten, unterliegen alle nach Überschreitung nach Spanien versandten Artikel der spanischen Umsatzsteuer.

So kann es dazu kommen, dass Unternehmen aus dem deutschsprachigen Ausland spanische Umsatzsteuer vereinnahmen und abführen. Hierzu muss sich das Unternehmen zunächst beim spanischen Finanzamt registrieren, um eine Steuernummer zu erhalten – unter Umständen muss auch ein Fiskalvertreter in Spanien bestellt werden. Das Unternehmen ist außerdem verpflichtet, einen elektronischen Briefkasten für die Zustellung von Mitteilungen und Bescheiden beim spanischen FA einzurichten oder einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen. Nicht zuletzt muss es regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen in Spanien fertigen und einreichen.

Wir unterstützen Unternehmen in allen Fragen des Umsatzsteuerrechtes in Spanien und im Ausland. Als besonderen Service bieten wir dabei großen Unternehmen die Teilnahme am SII (Suministro Inmediato de Información), einer sofortigen Informationsübermittlung im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung an die Steuerbehörden. Die SII ermöglicht, dass umsatzsteuerrelevante Vorgänge (Rechnungen) dem Finanzamt quasi in Echtzeit zur Verfügung stehen und damit die Umsatzsteuervoranmeldung stets aktuell ist.

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer in Spanien ist direkt nur für Unternehmen relevant, die in Spanien eine Gesellschaft nach spanischem Recht gründen (wollen). Denn Körperschaftsteuer wird bei juristischen Personen wie der SL (= spanische GmbH), der spanischen SA (= spanische AG) und bei handelsrechtlich geprägten Personengesellschaften erhoben. Mittelbar ist die Körperschaftsteuer aber auch für ertragssteuerrechtliche Betriebsstätten in Spanien von Bedeutung.

Die Körperschaftsteuer beträgt seit 2016 in Spanien grundsätzlich 25% (Ausnahme: Kanaren). Ermäßigungen gibt es jedoch z.B. für neu gegründete SL, die nicht zu einem Konzern gehören. Das kann vor allem im Rahmen einer Niederlassungsgründung oder bei Gründung eines Start-ups in Spanien von Interesse sein. Grundlage der Berechnung der jeweiligen Körperschaftssteuer ist der nach den körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Gewinn eines Geschäftsjahres.

Wir unterstützen deutschsprachige Unternehmen in Spanien umfassend im Hinblick auf Fragen der Körperschaftsteuer. Das gilt insbesondere auch in Bezug auf die Buchhaltung nach spanischem Handelsrecht: denn aus der der Handelsbilanz leitet sich die Steuerbilanz ab, die wiederum Grundlage für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Verrechnungspreisbestimmung bei verbundenen Unternehmen von erheblicher Relevanz, sobald zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft (oder dem Haupthaus und der abgabenrechtlichen Betriebsstätte) Güter und Dienstleistungen ausgetauscht werden. Diese Güter und Dienstleistungen müssen marktüblich bepreist werden, um ertragssteuerrechtlich unproblematisch zu sein. Die Preisfindung kann dabei nach verschiedenen Methoden erfolgen. In Spanien sind Unternehmen verpflichtet, in Form eines Berichtes die Preisfindung unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlicher Erwägungen zu begründen. Je nach Größe des Unternehmens muss dieser Bericht mehr oder weniger detailliert ausfallen. Diese Berichte können sich sehr komplex gestalten, weshalb wir auch in diesen Angelegenheiten deutschsprachigen Unternehmen in Spanien gerne beratend und gestaltend zur Verfügung stehen.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer (Impuesto sobre Actividades Económicas, kurz IAE) wird in Spanien von den Gemeinden erhoben, in denen die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Die Steuer wird nur erhoben, wenn über einen Zeitraum von zwei Jahren ein Umsatz von 1.000.000 Euro oder mehr erwirtschaftet wurde. Bei einem Jahresumsatz von weniger als 1.000.000 Euro fällt damit keine Gewerbesteuer an.

IMOBILIENEIGENTÜMER

Eigentümer einer Immobilie in Spanien kommen zwangsläufig mit den spanischen Finanzbehörden in Kontakt. So fällt beim Erwerb von Immobilien in Spanien Grunderwerbsteuer oder Umsatzsteuer und/oder Dokumentensteuer an.

Im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie treffen auch beschränkt steuerpflichtige ausländische Immobilieneigentümer Steuerpflichten, d.h. auch Immobilieneigentümer mit einem Aufenthalt von weniger als 183 Tagen pro Kalenderjahr in Spanien. So ist immer z.B. Grundsteuer in Spanien zu entrichten (Impuesto de Bienes Inmuebles, IBI), die auf Grundlage des Katasterwertes der Immobilie errechnet wird. Wird die Ferienimmobilie vermietet, fällt auf die Einnahmen aus der Vermietung spanische Einkommensteuer an, die bei der deutschen Einkommensteuererklärung angerechnet wird. Wird eine Ferienimmobilie ausschließlich selbst genutzt, wird die sog. Eigennutzungssteuer (Impuesto sobre la Renta de no Residentes) fällig. Für die Eigennutzungssteuer ist hierzu etwa das Formular 210 auszufüllen und einzureichen. Dabei ist wichtig, dass auch Nicht-Ansässige als Immobilieneigentümer eine entsprechende Einkommensteuererklärung im Wege der Selbstveranlagung anfertigen und Steuern entrichten müssen. Man sollte also nicht darauf warten, dass das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert.

Die Vermietung von Immobilien in Spanien kann zudem umsatzsteuerpflichtig sein, wenn es sich um Geschäftsräume handelt oder wenn bei privater touristischer Vermietung von Immobilien hotelähnliche Leistungen erbracht werden (z.B. Bed & Breakfast).

Nicht zuletzt ist auch der Verkauf einer Immobilie in Spanien für den Verkäufer steuerlich relevant:  Der Verkaufsgewinn (ganancia patrimonial) unterliegt der Einkommensteuerpflicht. Zum anderen fällt bei jeder rechtlichen Verfügung über Grundeigentum eine gemeindliche Wertzuwachssteuer (Plusvalía / Impuesto sobre el incremento de valor de los terrenos de naturaleza urbana) an. Dabei ist unerheblich, ob es um einen (Ver-)Kauf, eine Schenkung, eine Erbschaft oder ein anderes Rechtsgeschäft geht. Außerdem fällt die Plusvalía nicht nur bei Eigentumsübertragungen an: sie wird u.a. auch fällig, wenn beispielsweise ein Nießbrauch (Wohnrecht etc.) übertragen wird. Bei entgeltlichen Verfügungen (Kauf etc.) muss der Verfügende (Verkäufer z.B.) Steuern entrichten, bei unentgeltlichen Verfügungen (Schenkung, Erbschaft) der Erwerber (Beschenkte, Erbe bzw. Vermächtnisnehmer).

Grundsätzlich soll mit der Plusvalía der Wertzuwachs eines Grundstücks besteuert werden. Bei der Berechnung der Plusvalía wird allerdings nicht der tatsächliche Wertzuwachs berücksichtigt – die Berechnung erfolgt fiktiv. Dabei unterstellt der Gesetzgeber, dass Grundstücke jährlich eine Wertsteigerung erfahren. So wird für jedes Jahr, in dem das übertragene Recht im Eigentum des Übertragenden stand, ein bestimmter Prozentsatz des Katasterwertes der Immobilie angesetzt. Dieser Prozentsatz wird von den Gemeinden jährlich festgesetzt. Der so berechnete Wertzuwachs ist dann die Besteuerungsgrundlage.

Wir unterstützen Immobilien-Eigentümer in allen steuerlichen Angelegenheiten in Spanien – wenn Sie eine Immobilie in Spanien kaufen, vermieten oder verkaufen wollen. Ebenso sind wir Ansprechpartner zu allen Fragenstellungen im Zusammenhang mit dem Immobilienkauf, der Vermietung und wenn es darum geht, z.B. behördliche Erlaubnisse für die Immobilienvermietung an Feriengäste zu erhalten oder eine NIE (Ausländeridentifizierungsnummer) zu beantragen.

ERBEN

Nicht selten stellen sich Erben von (Ferien-) Immobilien Fragen zum Thema Erbschaftssteuer. Mehr Informationen dazu finden Sie hier auf unserer Website!

SELBSTSTÄNIDIGE / ANGESTELLTE / RENTNER

Wer in Spanien Einkommen bezieht, ist unter Umständen in Spanien einkommensteuerpflichtig. In welchem Land Einkünfte zu versteuern sind, richtet sich dann nach dem jeweiligen nationalen Recht und vor allem nach zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungsabkommen.

Differenziert wird nach der Art und Ursprung der Einkünfte und danach, wo man nach dem Abkommen ansässig ist (residente). Diese Ansässigkeit stimmt in Spanien mit der unbeschränkten Steuerpflicht überein. In Spanien ist unbeschränkt steuerpflichtig, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wer sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält (183-Tage-Regel).

Aus der unbeschränkten Steuerpflicht in Spanien folgt, dass die Besteuerung nicht auf das in Spanien erzielte Einkommen beschränkt ist. Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat wird mit seinen gesamten Einkünften (sog. Welteinkommen) zur Besteuerung in Spanien herangezogen. Das schließt weltweit erzielte Mieteinnahmen (rendimiento de capitalinmobiliario), Renteneinkünfte (pensiones), Kapitalerträge (rendimiento del capital mobiliario), Vermögensveräußerungsgewinne (ganancias patrimoniales, z.B. aus dem Verkauf von Immobilien) sowie die Besteuerung von Erbschaften oder Schenkungen ein.

Das spanische Einkommensteuerecht unterscheidet bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuertarifs außerdem zwischen der „Base imponible general“ (allgemeine Einkünfte, z.B. aus selbständiger / nichtselbständiger Arbeit, Renteneinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und der „Base imponible del ahorro“ (Kapitalerträge wie z.B. Zinserträge, Dividenden, Erträge aus  Lebensversicherung). Die Steuersätze variieren dabei je nach Gebietskörperschaft. Erhoben wird die Einkommensteuer in Spanien zu 50% vom Staat und zu 50% von der jeweiligen autonomen Gebietskörperschaft, in der der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Das spanische Einkommensteuerrecht gewährt allerdings auch zahlreiche Freibeträge und Steuervergünstigungen. Ein Freibetrag, der beispielsweise immer zur Anwendung kommt, ist der persönliche Grundfreibetrag in Höhe von 5.550 Euro (mínimo personal). Er erhöht sich bei über 65-Jährigen um zusätzliche 1.150 Euro, bei über 75-Jährigen um zusätzliche 1.400 Euro. Im Falle eine Behinderung, bei minderjährigen Kindern etc. werden höhere Freibeträge gewährt.

Auch in Spanien können Ehegatten gemeinsam veranlagt werden. Allerdings hat das in Spanien lediglich Auswirkungen auf den Steuerfreibetrag, der dann für beide Ehegatten zusammen auf insgesamt 8.950 Euro steigt. Ein Splittingtarif, wie es ihn in Deutschland gibt, existiert in Spanien nicht. In Spanien werden bei einer Zusammenveranlagung die Einkünfte beider Ehegatten addiert, was sich wegen der Steuerprogression in einem höheren Steuersatz niederschlägt. Eine Zusammenveranlagung ist in Spanien deshalb nur sinnvoll, wenn ein Ehegatte keine oder nur sehr geringe Einkünfte erzielt.

Die base imponible del ahorro, also Kapitalerträge (z.B. Zinserträge, Dividenden, Erträge aus Lebensversicherungen) werden unabhängig von der Höhe des sonstigen Einkommens wie folgt besteuert:

  • bis zu einer Besteuerungsgrundlage von 6.000 Euro beträgt der Steuersatz 19%
  • von der Besteuerungsgrundlage über 6.000 Euro 21%
  • ab 50.000 Euro 23%

Bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeiter und Angestellte) behält der Arbeitgeber – wie z.B. in Deutschland – automatisch Lohnsteuer(retención) ein und führt sie quartalsweise an das Finanzamt ab. Die Höhe der Lohnsteuer ist von diversen Faktoren abhängig, z.B. von Alter, Familienstand, Behinderungen oder davon, ob der Steuerpflichtige Kinder hat oder Angehörige versorgt etc.. Der Steuerpflichtige kann trotz der retención verpflichtet sein, eine jährliche Einkommensteuererklärung abzugeben. Oft ist das sogar ratsam, weil die einbehaltene Lohnsteuer häufig die tatsächliche Einkommensteuerlast übersteigt und der Steuerpflichtige oft Anspruch auf Erstattung der zu viel abgeführten Lohnsteuer hat.  

Eine Besonderheit in Spanien ist für Arbeitnehmer, die wegen eines Arbeitsplatzwechsels ihren Wohnsitz nach Spanien verlegen, dass Sie sich für eine beschränkte Steuerpflicht in Spanien entscheiden können. Das kann v.a. bei hohen Einkommen sehr vorteilhaft sein. Da diese Sondervorschrift zu einem Zeitpunkt in Kraft trat, als Real Madrid den Fußballer David Beckham verpflichtete, werden die Sondervorschriften im Volksmund als „Ley Beckham“ bezeichnet. Diese Sondervorschriften sind auf Fälle anwendbar, in denen Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitgeber mit Sitz in Spanien oder als Geschäftsführer eines spanischen Unternehmens in Spanien ansässig werden. Diese Vorschriften haben dann zur Folge, dass der Arbeitnehmer wie ein beschränkt Steuerpflichtiger behandelt wird. Das in Spanien erzielte Einkommen unterliegt dann bis zu einem Einkommen von 600.000 EUR einer „flat rate“ von 24%, darüber von 45%. Im Ausland erzielte Einkünfte bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Ausgenommen sind ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die in Spanien zu besteuern sind.

Erzielt man Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (rendimientos de actividades economicas) in Spanien wird der steuerbare Gewinn in der Regel im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt (estimacion directa). Bei bestimmten Tätigkeiten kann die Besteuerungsgrundlage jedoch auch fiktiv ermittelt werden, in anderen Fällen anhand objektiver Kriterien wie etwa der Größe der Verkaufsfläche, der Anzahl der Angestellten (estimación objetiva / modulos).

Interessant ist die steuerliche Situation von Rentnern, die sich in Spanien niedergelassen haben bzw. große Teile des Jahres in Spanien leben und Renteneinkünfte aus dem Ausland beziehen. Grundsätzlich werden Renteneinkünfte in Spanien als Arbeitseinkommen angesehen und unterliegen somit der base imponible general. Für die Besteuerung von Renteneinkünfte in Spanien ist unter anderem relevant, ob diese Einkünfte nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen bereits im Land der Rentenauszahlung (Quellenstaat) vollständig oder teilweise versteuert werden. Die Doppelbesteuerungsabkommen regeln dabei, welchem Land (Wohnsitzstaat oder Quellenstaat) das Beteuerungsrecht zusteht.

Wer überwiegend in Spanien lebt und Einkünfte erzielt, sollte somit auf professionelle Unterstützung im Steuerrecht nicht verzichten, um u.a. mögliche Nachteile durch Doppelbesteuerung zu vermeiden. Deshalb sind wir gerne bei allen Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit Einkommenssteuer in Spanien behilflich, z.B. beim Beantragen einer NIE (Ausländeridentifizierungsnummer), bei der Prüfung, in welchem Land Sie einkommenssteuerpflichtig sind und nicht zuletzt bei der Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen in Spanien.

FISKALVERTRETUNG FÜR UNTERNEHMEN

Steuerliche Angelegenheiten in Spanien zu regeln ist für Deutschsprachige selbst mit guten Spanisch-Kenntnissen nicht ganz einfach. Denn das spanische Steuerrecht weist erhebliche Unterschiede und Besonderheiten im Vergleich zum deutschen, österreichischen oder schweizerischen Steuerrecht auf. Steuerrechtliche Beratung und Vertretung vor Ort ist damit immer sinnvoll, wenn man rechtliche / steuerliche Beziehung zu Spanien hat.

Unternehmer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt und/oder Gesellschaftssitz nicht in Spanien haben, aber in Spanien unternehmerisch tätig sind, müssen unter Umständen einen Fiskalvertreter in Spanien bestellen. Dies gilt u.a. für Unternehmen / Unternehmer, die in Spanien Umsatzteuer (IVA) abführen und auch für Unternehmen, die in Spanien über eine ertrags- oder umsatzsteuerrechtliche Betriebsstätte verfügen.

Wir unterstützen Privatpersonen und Unternehmen deshalb nicht nur in Bezug auf die steuerliche bzw. steuerrechtliche Beratung und bei der Erstellung von Steuererklärungen. Wir prüfen auch, ob Sie einen Fiskalvertreter in Spanien benötigen und stehen Ihnen dann in dieser Funktion gerne zur Verfügung.

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